Die meisten Veröffentlichungen zum Thema Verfahrensdokumentation beschränken sich auch in 2022 immer noch auf Rechnungswesensysteme oder insbesondere die Belegverwaltung.

Dies mag darin begründet sein, dass schon 1995, mit der Inkraftsetzung der GoBS [1] durch die Finanzverwaltung, explizite Vorgaben zur Dokumentation bekannt wurden.

Seit der AWV Arbeitskreis 3.4 [2] und der DStV [3] unter der Fahne der Bundessteuerberaterkammer eine Musterverfahrensdokumentation zur Belegablage veröffentlicht haben, wird die Beschreibung der Dokumentenarchivierung von den ECM und DMS Herstellern – wie schon einmal ab 2002 – als wichtigster wenn nicht sogar alleiniger Bestandteil einer Verfahrensdokumentation für steuerliche Zwecke herausgestellt. Dem folgen dann zahlreiche steuerlichen Fachpublikationen wie die Lemminge.

Eine solche unzulässige Verkürzung der tatsächlichen Anforderungen an die Dokumentation der Abrechnungsverfahren wird sich aber spätestens bei den kommenden Betriebsprüfungen zumindest bei denjenigen Unternehmen rächen, die IT-Systeme zur Abbildung ihrer Geschäftsprozesse einsetzen und diese nicht vollständig dokumentiert haben. Noch schlimmer wird es Unternehmen treffen, die ab 2015 ihre Altsysteme abgeschaltet haben, ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Begrenzen Sie mit unserer Unterstützung solche Risiken die aus fehlerhafter oder gar fehlender Dokumentation resultieren und vermeiden Sie schmerzhafte Hinzuschätzungen, die Sie mit solchen formellen Mängeln geradezu provozieren.

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