Anpassungen der GoBD an europäische Vorgaben
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11. März 2024 eine Aktualisierung der GoBD veröffentlicht, die seit dem 1. April 2024 zu beachten ist.
Zur Umsetzung der sogenannten DAC 7-Richtlinie (EU-Richtlinie 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (!)) erfolgte eine Änderung des § 147 Abs. 6 AO und eine Neueinführung des Absatzes 7 und es wurde der § 147b AO neu eingeführt. Diese Änderungen wurden in der Aktualisierung der GoBD verarbeitet.
Als wesentliche Änderung wurde die Bindung an einen Datenträger wie bei der bisherigen Datenträgerüberlassung (Datenzugriffsmöglichkeit Z3) aufgehoben. Diese Anpassung ermöglicht die Bereitstellung von Daten nun auch über Datenaustauschplattformen. Folgerichtig wurde auch die Bezeichnung auf „Datenüberlassung“ eingekürzt. Darüberhinaus wurde es als zulässig für die Finanzbehörden eingestuft, die überlassenen Daten auf mobilen Datenverarbeitungssystemen (also Laptops etc.) unabhängig vom Einsatzort zu verarbeiten und aufzubewahren. Die Pflicht der Finanzbehörde, die Daten nach Bestandskraft der aufgrund von Außenprüfungen ergangenen Bescheide zu löschen, bleibt bestehen.
Neu geschaffen wurde auch ein Anhang zu den GoBD, der ergänzende Informationen zur Datenüberlassung nach dem neuen § 147b AO (Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten) enthält. Für die Datenüberlassung wird dort zum bestehenden „Beschreibungsstandard“ klargestellt, dass dieser einen Vorschlag zu Umfang, Struktur und Bezeichnung der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten beinhaltet und eine entsprechende Datenüberlassung ermöglichen soll. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Finanzbehörden eine Muster-index.xml-Datei bereitstellen, die allerdings an die im Unternehmen vorliegenden Datenstrukturen angepasst werden kann.
Zur Erfüllung der Journalfunktion und der Kontenfunktion werden nun für die Buchungsfunktion zusätzliche Angaben eingefordert: Kontoart (Aktiva, Passiva, Kapital, Aufwand, Ertrag, sonstige) und Kontotyp (Bilanz, GuV, Debitor, Kreditor, steuerlicher Gewinn / außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen, sonstige).
Als zulässig werden auch weitere Dateiformate, wie z. B. ASCII, Excel, Access angeführt weil es auf die Auswertbarkeit der Formate und nicht auf die Einhaltung des Beschreibungsstandards selbst ankommt. Allerdings sind auch hier die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen gleichfalls in maschinell auswertbarer Form bereitzusztellen. Einige wenige Formate, wie z. B. EBCDIC, ASCII-Druckdateien oder AS/400 Dateien werden hingegen nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr angenommen.
Der neue Anhang listet für den Bereich der Lohnsteuer-Außenprüfung und den Bereich der Außenprüfung von Kassensystemen bzw. der „Kassen-Nachschau“ genaue Vorgaben für den Export auf, die sich in der Digitalen Lohnschnittstelle (DLS) und der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) niederschlagen. Details hierzu finden sich auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Aussenpruefungen/DigitaleSchnittstelleFinV/digitaleschnittstellefinv_node.html und https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Aussenpruefungen/DigitaleLohnschnittstelle/digitalelohnschnittstelle_node.html).
Für die Führung und Aufbewahrung von elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen im Drittland ist zwar weiterhin eine antragsgebundene Zustimmung der Finanzbehörden notwendig. Als Erleichterung entfällt aber die Antragspflicht, wenn die Bücher und Aufzeichnungen im EU-Ausland geführt und aufbewahrt werden.
Noch nicht vollumfänglich abschätzbar sind allerdings die Folgen aus der Umbenennung der „Finanzverwaltung“ zur „Finanzbehörde“…
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Kontakt: WDR

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