Datenschutz-Fachwissen: Fortbildungen für Verantwortliche / Datenschutzbeauftragte / Datenschutzkoordinatoren

Anforderungen an das Fachwissen der handelnden Personen im Datenschutz sind zwar nicht wirklich klar und eindeutig vorgegeben, lassen sich aber an mehreren Stellen der DSGVO als verbindlich herauslesen.

Für den Datenschutzbeauftragen (DSB) gilt Art. 37 Abs. 5 DSGVO, der dem DSB aufgibt: „Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.“

Für den Verantwortlichen wird indirekt aus der Verordnungsintention eine vollständige Kenntnis der Regulierung erwartet, indirekt aber auch das aktuell zu haltende Fachwissen angesprochen, wenn der DSB als weitere fachkundige Instanz neben dem Verantwortlichen benannt wird. Und über die (übliche) Datenschutzorganisation gilt die Fortbildungsverpflichtung auch für Datenschutzkoordinatoren (DSK), die ja regelmäßig die praktische Umsetzung beim Verantwortlichen übernehmen.

Für eine anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aktuellen Fachwissens zum Datenschutz empfiehlt es sich also mindestens jährliche Fortbildungen bei einem anerkannten Schulungsanbieter zu besuchen. Es gibt inzwischen eine große Anzahl von Anbietern, die Datenschutz-Seminare oder Workshops anbieten. Eine solche Fortbildungsmaßnahme kann dabei als Online-Seminar oder auch als Präsenzveranstaltung absolviert werden.

Darüber hinaus bieten die einschlägigen Informationsportale sowie die Landesdatenschutzbehörden aktuelle Information zum Datenschutz, zu gesetzlichen Änderungen sowie zu einschlägigen Urteilen. Auch themenorientierte podcasts wie die „Auslegungssache“ dürfen als empfehlenswerte Ergänzungen gelten.

Parallel zur regelmäßigen Fortbildung sollte der Datenschutzbeauftragte auch regelmäßig ausreichend Zeit fürs „Selbststudium“ einplanen.

Bei einigen deutschen Anbietern kann man z.B. auch innerhalb von 3 Jahren eine vereinfachte Aktualisierung der Fachkundenachweise erhalten. Der DSB hat dabei die Wahl, sich für Kompaktseminare zur Rezertifizierung mit 16 Unterrichtseinheiten zu entscheiden, oder alternativ seine Fachkunde über mehrere Einzelseminare mit mindestens acht Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Bei beiden Alternativen sind entsprechende Abschlusstests zu bestehen.

Aber auch für Verantwortliche und Datenschutzkoordinatoren dürften mehr oder weniger direkt ähnliche hohe Anforderungen bestehen – insbesondere wenn umfangreiche und vor allem auch sensible Daten verarbeitet werden. Im Falle „normaler“ Datenverarbeitungsumfänge können die Anforderungen wohl auch in etwas geringerem Umfang ausreichend erfüllt werden.

Nicht nachgewiesene oder wirklich nur geringfügige Fortbildungen werden aber in keinem Fall ausreichen – insbesondere nicht, wenn Hinweise auf Schwächen im Datenschutz erkennbar werden.

Fazit: Obwohl die DSGVO keine explizite rechtliche Grundlage für die Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten sowie zur regelmäßigen Fortbildung vorsieht, lässt sich die Funktion des Datenschutzbeauftragten oder eines Datenschutzkoordinators ohne regelmäßige Weiterbildung nicht gewissenhaft ausfüllen. Für den Verantwortlichen und seine Koordinatoren versteht sich eine solche Anforderung von selbst.

 

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